Die schriftliche Übereinkunft zwischen Eigentümer und Immobilienmakler, welche die alleinige Vermittlungstätigkeit des Maklers detailliert festhält, wird als Alleinauftrag bezeichnet. Dieser gehört zu den gängigsten Formen des Maklervertrags. Das unterschreibende Immobilienunternehmen ist nach Unterzeichnung ausschließlich für die Vermittlung des Objekts verantwortlich. Durch die Verweisungspflicht willigt der Eigentümer ein, jegliche Anfrage von Immobilieninteressenten unmittelbar an den Immobilienmakler weiterzuleiten. Dadurch wird gewährleistet, dass der Makler exklusiv tätig ist, mit allen Parteien gleichzeitig verhandeln und eine einheitliche Vermittlungsstrategie verfolgen kann.
In schriftlicher Form werden neben den Daten des Vertragspartners und des Immobilienobjekts die Regelungen bezüglich Provision und Vertragsdauer festgehalten. Ebenfalls wird eine Regelung vereinbart, wie im Falle einer Nicht-Vermittlung vorgegangen wird und welche Nachwirkungen der Vertrag haben kann. Spezielle Anforderungen und Wünsche des Eigentümers werden ebenfalls im Alleinauftrag festgehalten. Auf diese Weise können nachträgliche Rechtsstreitigkeiten vermieden werden. Mithilfe einer Vollmacht des Verkäufers kann der Makler notwendige Unterlagen und Dokumente schnell und einfach besorgen und somit den Immobilienverkauf schneller abschließen.
Die Hauptaufgabe des Immobilienmaklers ist die Herbeiführung eines Miet- oder Kaufvertragsabschlusses. Er vermittelt das Immobilienobjekt auf eigene Kosten. Dazu gehören neben der Vermarktung der Immobilie im Internet und anderen Werbemitteln die Bereitstellung seines gesamten Fachwissens über die Immobilienbranche und den Immobilienmarkt. Zudem nutzt er sein breites Netzwerk potentieller Interessenten und Kunden. Außerdem nutzt der Immobilienmakler sein Wissen über die Abläufe der Vermittlung eines Immobilienobjektes effizient und führt somit einen schnellen Vertragsabschluss herbei. Dem Eigentümer steht demnach das vollumfängliche Leistungsspektrum des Maklers zur Verfügung.
Durch Abschluss eines Alleinauftrags wird der Eigentümer weitestgehend entlastet. Er muss lediglich der Verweisungspflicht nachgehen. Sobald sich Interessenten beim Eigentümer melden, muss er die Anfragen an den Immobilienmakler weiterleiten.
Der Eigentürmer und der Immobilienmakler erhalten durch die schriftliche Fixierung der Vermittlungskriterien im Alleinauftrag Rechtssicherheit. Aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Abmachung ist der Immobilienmakler dazu motiviert, das Objekt möglichst schnell und zugleich gewinnbringend zu vermitteln.
Als Eigentümer können Sie sich entspannt zurücklehnen und sich sicher sein, dass Ihr Immobilienmakler die Arbeit für Sie gewissenhaft und in Ihrem Sinne erledigt. Sollten Sie dennoch einmal Rückfragen haben oder den aktuellen Stand der Vermittlung wissen wollen, haben Sie einen direkten, kompetenten Ansprechpartner, an den Sie sich wenden können.