Das Geldwäschegesetz der Bundesrepublik Deutschland ist eine wichtige Maßnahme im Kampf gegen illegale Geldwäsche, womit häufig Terrorismus und Kriminalität finanziert werden. Der Gesetzesgeber hat besondere Richtlinien für Immobilienmakler festgelegt, weil Immobiliengeschäfte und ihre hohen Verkaufssummen besonders attraktiv für Schwarzgeldwäsche sind.
Die beiden Hauptaufgaben für Immobilienmakler (gem. §2 Abs. 1 Nr. 10 GwG) im Zuge des Geldwäschegesetzes sind,
Die Identitätsprüfung ist besonders bei Veräußerungsgeschäften relevant.
Im Vermietungsgeschäft fließen kleinere Summen, weshalb die Überprüfung
zweitrangig ist.
Von Verkäufer, Käufer und eventuell wirtschaftlich vertretende Dritte müssen die Identitäten geprüft werden. Die Prüfung erfolgt bei natürlichen Personen über ein Ausweisdokument, wie zum Beispiel ein Personalausweis oder Pass. Das Dokument wird kopiert und zu den Unterlagen beigefügt. Folgende Daten werden erfasst (gem. § 11 GwG):
Bei juristischen Personen wird mittels Handelsregisterauszugs oder einem vergleichbaren Dokument geprüft. Falls andere Unternehmen oder Personen (Gesellschafter) mehr als 25% der Anteile des ausführenden Unternehmens besitzen, müssen auch diese überprüft werden. Folgende Daten werden erfasst (gem. § 11 GwG):
Sie als Kunde, Käufer oder Verkäufer sind gemäß §11 Abs. 6 GwG
gesetzlich dazu verpflichtet, uns die geforderten Daten und Dokumente
zur Verfügung zu stellen und ein Ausweisdokument bzw. den Handelsregisterauszug vorzulegen: „Der Vertragspartner eines Verpflichteten hat dem Verpflichteten die Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung erforderlich sind. […]“
Huther Immobilien handelt bei der Identitätsprüfung rechtskonform und nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die erhobenen Daten werden mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Für weitere Informationen finden Sie das Geldwäschegesetz auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.
Huther Immobilien steht den zuständigen Behörden jederzeit zur Verfügung, um die Erfüllung der Pflichten nachzuweisen. Das Risikomanagement sowie interne Sicherungsmaßnahmen werden gemäß §§4 ff ordnungsgemäß erfüllt.