Ein Immobilienmakler ist dazu verpflichtet, die Interessenten über das Immobilienobjekt ausführlich und exakt zu informieren. Er darf dabei keine Informationen verschweigen oder ungenau darstellen. Anhand dieser Informationen können beide Parteien dann zu einer Einigung kommen. Somit dreht es sich hierbei um alle Umstände, welche den entscheidenden Vertragsabschluss betreffen.
Der Immobilienmakler muss die Informationen vom Immobilieneigentümer nicht überprüfen, sofern kein Grund zum Zweifel besteht. Er haftet in diesem Fall auch nicht für inkorrekte Angaben. Sollte eine Information über das Immobilienobjekt jedoch offensichtlich zweifelhaft sein, so ist der Makler verpflichtet, der Richtigstellung dieser aktiv nachzugehen.
Die Aufklärungspflicht schließt unter anderem folgende Themenbereiche mit ein, sofern der Immobilienmakler hierüber Informationen erhalten hat:
Zusammenfassung
Der Immobilienmakler darf die Informationen, welche er vom Eigentümer erhält als korrekt betrachten und auf deren Richtigkeit vertrauen, solange kein Verdacht auf Unstimmigkeiten vorliegt. Sollten dem Immobilienmakler unvollständige Daten vorliegen, so muss er dies den Immobilieninteressenten mitteilen, um einer Fehlentscheidung vorzubeugen. Alle Informationen sind vertraulich zu behandeln und nicht gegenüber unbeteiligten Dritten zu erwähnen.
Bei Nichterfüllung oder Verletzung dieser Pflichten, hat der Auftraggeber ein Recht auf Schadensersatz sowie häufig die Entbindung von der Provisionspflicht.